Sowohl für private Kund:innen als auch für Kommunalbetriebe stellt unser Mehrwertsteuersatz von 10% einen weiteren finanziellen Vorteil dar.
Gemäß §23 (1) Bundesvergabegesetz 2018, kann bei Verfahren zur Vergabe von Aufträgen vorgesehen werden, dass die Erbringung ausschließlich einer Geschützten Werkstätte vorbehalten ist (Auszug aus dem Gesetzesblatt).
Laut § 2 der Gewerbeordnung sind Geschützte Werkstätten von der Gewerbeordnung ausgenommen und unterliegen somit einem Steuersatz von 10%.
Laut § 10 Absatz 2 Ziffer 7 des Umsatzsteuergesetzes unterliegen „gemeinnützige“ Gesellschaften einem 10%-igem Mehrwertsteuersatz.
Dadurch sind unsere Leistungen besonders preisgünstig!